Satzung

Satzung des Vereins zur Förderung der Dorfgemeinschaften

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Verein zur Förderung der Dorfgemeinschaften

und führt nach der Eintragung im Vereinsregister den Zusatz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Lehrte/Aligse.

 

§2 Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben. deren Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein fördert das örtliche Brauchtum in Dörfern im Gebiet der Stadt Lehrte, die dörfliche Kommunikation und die Aufrechterhaltung der sozialen und kulturellen Dorfgemeinschaft in Form von ideller, finanzieller und personeller Unterstützung sowie mit der Durchführung dorfgemeinschaftlicher  Veranstaltungen.

Die gesammelten und erwirtschafteten Mittel dienen ausschließlich der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke.

 

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder können einzelne Personen werden, Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt hat durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu erfolgen. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

 

§4 Beiträge und sonstige Pflichten

Beiträgen werden von den Mitgliedern nicht erhoben der Verein finanziert sich aus Spenden und Überschüssen seiner Veranstaltungs-Aktivitäten im Rahmen des Satzungszweckesi

 

§5 Organ und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Einrichtungen insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben. geschaffen werden.

 

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftfiihrer, welcher gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender ist und dem Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt‚ bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand fiihrt die Geschäfte ehrenamtlich.

 

§7 Erweiterter Vorstand

Der Verein verfi’igt darüber hinaus über einen erweiterten Vorstand, welchem der organschafiliche Vorstand (ö 6) angehört sowie darüber hinaus weitere acht Personen, welche durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt werden

Dieses Gremium hat eine rein beratende Funktion.

 

§8 Mitgliederversammlung

Die in den ersten drei Monaten jedes Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beitrage, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftliche unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen Mitglieder beschlußfahig.

 

§9 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollfiihrer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§10 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen  Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfallen seines bisherigen Zweckes fallt das Vereinsvermögen der Stadt Lehrte zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Lehrte ‚ den 15. Dezember 1994

Satzung Verein zur Förderung der Dorfgemeinschaften e.V.

Aligse-Kolshorn-Röddensen

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